Vorhaltekosten
Bei einem unverschuldeten Kfz-Unfallschaden (Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein defektes Fahrzeug instand gesetzt wird.
Sollte für diesen Zeitraum kein Fahrzeug angemietet werden, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall, sofern es sich um eine Privatperson handelt.
Bei Gewerbetreibenden, insbesondere mit Fuhrpark, gelten andere Regeln (Rechtsprechung).
Hier besteht oft nur Anspruch auf die Erstattung der Vorhaltekosten.
Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muss, sofern der Betrieb entsprechende Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark bevorratet („vorhaltet“).
Sollte dies nicht der Fall sein und kein Mietwagen in Anspruch genommen werden, muss differenziert werden.
1. ) Fahrzeug dient unmittelbar der Gewinnerzielung.
Hierbei ist der entgangene Gewinn zu ermitteln zuzüglich der Fixkosten für das nicht einsatzfähige Fahrzeug.
2.) Fahrzeug dient mittelbar der Gewinnerzielung und führt beim Ausfall zur Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufes.
Hier ist Nutzungsausfall in Ansatz zu bringen.